Antworten auf Fragen
Faktenblätter, Links und Downloads
Ab wann Medical CE ?
Allgemein
Die unter die V-NISSG fallenden Behandlungen gelten als medizinische Behandlungen ohne medizinischen Zweck und fallen damit unter die Medizinprodukteverordnung. Medizinische Behandlungen dürfen nur mit medizinisch zertifizierten Geräten durchgeführt werden.
Übergangsregelung für den Verkäufer
1. Niederspannungsgeräte, also nicht medizinische Geräte mit CE, welche vor dem 1.Mai 2024 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin bis zum 1. Mai 2029 vertrieben werden.
2. Neue Geräte (Neuentwicklungen, neue Geräte im Sortiment) welche ab dem 1. Mai von einer Firma angepriesen bzw. verkauft werden, müssen medizinisch zertifiziert sein (CE1234, MD)
Regelung für den Anwender, Käufer
1. Bestehende CE Geräte (nicht medizinische) dürfen weiterhin genutzt werden.
2. Sie dürfen bis zum 1. Mai 2029 weiterhin CE Geräte kaufen, sofern die Geräte obiger Bestimmungen entsprechen, also schon vor dem 1. Mai 2024 im Angebot der Firma waren und bereits auf dem Markt vertrieben wurden.
3. Mit der Sachkunde dürfen Sie für die erlaubten Behandlungen bereits jetzt medizinische Geräte nutzen.
4. Wenn Sie ab dem 1. Mai 2029 ein neues Gerät für NISSG Behandlungen anschaffen, muss es medizinisch zertifiziert sein.
Den genauen Beschrieb vom BAG finden Sie unten im Downloadbereich unter:
"NIS- und Schallprodukte Fakten CE, med. CE"
3 Wellenlängen Laser ?
Allgemein
Das BAG rät davon ab. Laser mit der langgepulsten (> 1ms) Wellenlänge von 1064nm können die Kundschaft gefährden, deshalb kann es zu einer Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen kommen.
Den genauen Beschrieb vom BAG finden Sie unten im Downloadbereich unter:
"Faktenblatt V-NISSG, Behandlungen, Fragen"
Selber Geräte importieren?
Dann werden Sie automatisch zum Wirtschaftsakteur, welcher mit entsprechenden Pflichten als Importeur und Verkäufer (an sich selbst) behaftet ist. Wenn Sie Ihre Geräte nicht bei einem schweizerischen Händler beziehen, beachten Sie bitte die Swissmedic-Merkblätter für Wirtschaftsakteure und Beschaffung im Gesundheitswesen, in denen die Anforderungen gemäss MepV beschrieben sind. Siehe Swissmedic: "Merkblatt Pflichten Wirtschaftsakteure". Für den Import von Geräten muss ein sogenannter CHRep die Herstellerfirma in der Schweiz vertreten.
Kaufen Sie Ihr Gerät nicht auf irgend welchen Handelsplattformen, sondern im spezialisierten Schweizer Fachhandel. Sie erreichen damit, dass das Gerät gemäss den geltenden Vorschriften importiert wird, die Pflichtwartung erfüllt werden kann und Sie bei Bedarf einen rechtlich vorgesehenen Ansprechpartner haben;
Wichtige Links im Bereich Kosmetik und Sachkunde
Links
Downloads