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V-NISSG Sachkunde für Laser- und Schallanwender

Liebe Interessenten und Anwender, es besteht erneut etwas Unsicherheit bezüglich der neu geforderten Sachkunde, insbesondere für die Laseranwendung zur Haar- und Tattooentfernung. Wie Sie sicher bereits erfahren haben, ist das neue V-NISSG seit 1. Juni 2019 in Kraft. Dieses Gesetz verlang, dass ab dem 1. Juni 2024 zwölf gelistete Behandlungen mit Geräten, die nicht ionisierende Strahlung (oberhalb ca. 200nm) und Schall aussenden, nur noch mit dem dafür erworbenen Sachkundenachweis durchgeführt werden dürfen. Diese Behandlungen sind der V-NISSG aufgelistet.

Vorgehen:

Die Ausarbeitung der Ausbildungspläne und Prüfungsbestimmungen werden einer Trägerschaft übergeben (bestehend aus Fachverbänden), welche soeben erst gebildet wurde. Ist diese Ausarbeitung erstellt und vom BAG abgenommen worden, werden daraus die Kriterien für das Erlangen des Sachkundenachweis erstellt. Ab dann, und erst dann, können Schulen ihr Angebot entsprechend erweitern und sich für die Aufnahme eines Sachkundenachweis beim BAG bewerben, indem sie ihre den Kriterien entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen einreichen. Wird das Gesuch bewilligt, und nur dann, ist die Schule berechtigt, den entsprechenden Sachkundenachweis anzubieten und auszustellen. Bis dahin bleibt der heutige Zustand erhalten. Es gibt auch bis dahin keine Schule, Verband etc, welche(r) den ab dem 1. Juni 2024 geforderten Sachkundenachweis ausstellen kann.

Trotzdem macht es Sinn, sich auch heute schon Sachkunde und Fachkunde anzueignen. Die SUVA verlangt zum Beispiel beim Einsatz von Lasern der Klasse 3B und 4, dass ein Laserschutzverantwortlicher bestellt wird. Laser zur Haarentfernung und Tattooentfernung haben alle Klasse 4, sonst könnte man zuwenig bewirken.

Auch andere Haftplichtversicherungen, sofern sie überhaupt Laserbehandlungen versichern, wollen im Zusammenhang mit Laserbehandlungen der Klasse 3B und 3 ein Laserschutzbeauftragten-Zertifikat und die Kundeneinverständniserklärung sehen.


Wenn etwas passiert und Sie können nicht vorweisen, dass Sie sich die Sach- und Fachkunde für das Arbeiten mit Laserklasse 3B oder 4 erworben haben, kann der Richter das Unterlassen der Bemühungen sich um das Wissen und dessen Gefahren von Lasern zu erkunden, als fahrlässig ansehen (man hat gehofft, es passiert nichts und zudem gilt: Unwissen schützt vor Strafe nicht). Noch ein Tipp: Bevor Sie sich in irgend einer Schule anmelden, verlangen Sie doch bitte schriftlich die Qualifikation des Ausbilders. Laserkurse sollten vorzugsweise von ausgebildeten Laser-Technikern oder Ingenieuren abgehalten werden. Wie zum Beispiel beim SFK, Herr Gorisch, oder an der Laserschule Schweiz, Herr Pfister.


Unsere Ausbildungen (in Zusammenarbeit mit der Laserschule Schweiz) stützen sich auf die Kriterien vom BAG aus einem anderen Gebiet, in welchem Laserklassen 3B und 4 zum Einsatz kommen, wo ebenfalls Menschen ernsthaft verletzt werden können, und der Prozess schon weiter fortgeschritten ist als in der kosmetischen Anwendung. Diese Kriterien liegen uns vor und dienen als Vorlage für unsere heutigen Ausbildungsunterlagen. Sobald uns die Kriterien für die Sachkunde von Kosmetischen Laser- und Schallanwendungen vom BAG vorliegen, werden wir uns selbstverständlich bewerben.


"Wissen schafft Sicherheit"

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